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Teil 2 und 3 unserer Vertragsunterlagen · Fassung 3.7

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Umzüge, Entrümpelungen und Lagerungen · Gilt für alle Betriebe der Marke Jakobs Umzüge

Aufbau unserer Vertragsunterlagen

Unsere Vertragsunterlagen bestehen aus drei Teilen. Diese Seite enthält Teil 2 und Teil 3. Teil 1 – die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen nach § 451g HGB – finden Sie unter jakobsumzuege.de/haftungsunterrichtung. Sie erhalten Teil 1 außerdem vor Vertragsschluss zusammen mit Ihrem Angebot.

Vertragspartner ist ausschließlich der Betrieb, der in Ihrem Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung als Auftragnehmer genannt ist. Dort finden Sie die vollständige Firma, die Anschrift und die Kontaktdaten für Rückfragen, Schadensanzeigen und Beschwerden.

Als PDF herunterladen (Fassung 3.7)

Teil 2 · Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge, Entrümpelungen und Lagerungen

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Umzüge, Transporte, Möbelmontage, Verpackungs-, Entrümpelungs-, Haushaltsauflösungs-, Entsorgungs- und Lagerleistungen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweils beauftragten Betrieb der Marke Jakobs Umzüge (nachfolgend „Möbelspediteur"). Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich der Betrieb, der im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung als Auftragnehmer genannt ist; nur dieser Betrieb wird aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Die übrigen Betriebe der Marke werden durch den Vertrag nicht verpflichtet.

1.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

1.3 Diese Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Möbelspediteur bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und dem Auftraggeber die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 BGB). Sie werden spätestens mit dem Angebot in Textform übermittelt. Das Angebot und die Auftragsbestätigung enthalten die vollständige Firma, die Anschrift und die Kontaktdaten des Möbelspediteurs.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Möbelspediteur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.5 Auf Umzugsverträge finden ergänzend die §§ 451 bis 451h HGB sowie die danach anwendbaren §§ 407 ff. HGB Anwendung, auf Lagerverträge die §§ 467 ff. HGB.

1.6 Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB).

2. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Angebote des Möbelspediteurs werden in Textform erstellt. Sie können innerhalb der darin angegebenen Bindungsfrist, mangels einer ausdrücklichen Angabe innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang, angenommen werden. Der Vertrag kommt durch die rechtzeitige Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform, durch Zugang einer Auftragsbestätigung des Möbelspediteurs oder spätestens mit Beginn der Leistungsausführung zustande.

2.2 Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

2.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Der Möbelspediteur bietet den Einpackservice, den Auspackservice sowie den kombinierten Ein- und Auspackservice als kostenpflichtige Leistungen an; diese werden im Angebot gesondert ausgewiesen. Soweit dort nicht ausdrücklich ein Einpackservice, Auspackservice oder kombinierter Ein- und Auspackservice als kostenpflichtige Leistung aufgeführt und gebucht ist, übernimmt der Auftraggeber das vollständige, fachgerechte und rechtzeitige Verpacken, Verschließen und Kennzeichnen des Umzugsgutes selbst. Dies gilt insbesondere für den Inhalt von Schränken, Schubladen und Regalen, für Geschirr, Gläser, Bücher, Kleidung, Dekorationsgegenstände, Elektrogeräte und sonstige lose oder empfindliche Gegenstände. Vom Auftraggeber übernommene Leistungen gehören nicht zum geschuldeten Leistungsumfang des Möbelspediteurs. Das Ab- und Aufbauen von Möbeln sowie weitere Montageleistungen werden nur geschuldet, soweit sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Leistung des Möbelspediteurs ausgewiesen sind.

2.4 Der Angebotspreis wird individuell anhand der Angaben des Auftraggebers und, soweit durchgeführt, anhand der bei einer Besichtigung erkennbaren Verhältnisse berechnet. Ein vereinbarter Festpreis gilt ausschließlich für den im Angebot konkret beschriebenen Leistungsumfang und die dort zugrunde gelegten Umstände, insbesondere Umzugsvolumen, Anzahl und Beschaffenheit der Gegenstände, Etagen, Lauf- und Tragewege, Zufahrts- und Parkmöglichkeiten, Aufzugsnutzung, erforderliches Personal, Fahrzeuge, Montagearbeiten und sonstige Zusatzleistungen. Beruhen Abweichungen auf unrichtigen, unvollständigen oder nach Vertragsschluss geänderten Angaben des Auftraggebers oder auf bei Vertragsschluss auch bei angemessener Prüfung nicht erkennbaren Umständen aus dessen Risikobereich, sind die dadurch erforderlichen zusätzlichen Leistungen gesondert angemessen zu vergüten. Der Möbelspediteur informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich und vereinbart, soweit nach den Umständen möglich, vor Ausführung der Zusatzleistung deren Umfang und Vergütung. Ist eine vorherige Vereinbarung aus Zeitgründen nicht möglich und ist die Zusatzleistung zur Fortführung oder Sicherung des Umzuges erforderlich, ist die übliche und angemessene Vergütung geschuldet. Der Möbelspediteur ist nicht verpflichtet, einen erheblich erweiterten oder geänderten Leistungsumfang ohne eine entsprechende Vergütungsvereinbarung auszuführen.

2.5 Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern der Möbelspediteur sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte und sie nicht seinem eigenen Risikobereich zuzurechnen sind. Der Möbelspediteur unterrichtet den Auftraggeber hierüber unverzüglich, soweit dies möglich und zumutbar ist.

2.6 Erweitert oder ändert der Auftraggeber nach Vertragsschluss den vereinbarten Leistungsumfang, sind die hierdurch entstehenden zusätzlichen Leistungen, Aufwendungen und Wartezeiten angemessen zu vergüten. Der Möbelspediteur kann die Ausführung von der Bestätigung des geänderten Leistungsumfangs und der zusätzlichen Vergütung in Textform abhängig machen, soweit nicht sofortige Maßnahmen zur Sicherung bereits übernommenen Umzugsgutes erforderlich sind.

2.7 Für Leistungen, die rechtlich nicht Teil des Fracht- oder Umzugsvertrages sind, gilt: Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Möbelspediteur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die zwingenden und besonderen Haftungsbestimmungen für Fracht- und Umzugsverträge, insbesondere die §§ 425 ff. und 451 ff. HGB, bleiben unberührt.

3. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden. Ein vereinbarter Ablieferungstermin oder Ablieferungszeitraum bleibt hiervon unberührt.

4. Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer oder geeignete Subunternehmer mit der vollständigen oder teilweisen Durchführung der vereinbarten Leistungen beauftragen. Der Auftraggeber wird auf Anfrage über den ausführenden Betrieb informiert. Die gesetzliche Verantwortlichkeit des Möbelspediteurs bleibt unberührt.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber hat vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über Umfang, Art, Beschaffenheit und Besonderheiten des Umzugsgutes zu machen. Anzuzeigen sind insbesondere Einzelstücke mit einem Gewicht von mehr als 80 kg, Übergrößen, Tresore, Klaviere und Flügel, Kunstgegenstände, Aquarien, empfindliche technische Geräte und Gegenstände, für deren Transport besondere Hilfsmittel oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.

5.2 Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Ist der Auftraggeber Verbraucher, genügt eine allgemeine Angabe in beliebiger Form (§ 451b Abs. 2 HGB). Der Möbelspediteur weist hiermit ausdrücklich auf diese Pflicht hin. Nicht befördert werden insbesondere Munition, Feuerwerkskörper und Explosivstoffe, Druckgasflaschen, Benzin, Spiritus, Lösungsmittel und andere leicht entzündliche Flüssigkeiten, Säuren, Pflanzenschutzmittel sowie beschädigte oder aufgeblähte Lithium-Ionen-Akkus.

5.3 Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Münzen und vergleichbare Wertgegenstände sind vom Auftraggeber selbst zu befördern. Sollen solche Gegenstände ausnahmsweise mitbefördert werden, sind sie vor Beginn der Verladung in Textform vollständig anzuzeigen und ihre Beförderung ist gesondert zu vereinbaren.

5.4 Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber für die vollständige und fachgerechte transportfertige Vorbereitung und geräteinterne Sicherung jedes einzelnen Gegenstandes verantwortlich.

Dies umfasst insbesondere das rechtzeitige Leeren, Abtauen, Trocknen, Trennen von Anschlüssen, Verschließen, Verpacken und Sichern beweglicher oder elektronischer Bauteile sowie das Anbringen der vom Hersteller vorgesehenen Transportsicherungen.

Bei Waschmaschinen und Trocknern sind insbesondere Trommel und bewegliche Teile mit den hierfür vorgesehenen Transportsicherungen zu sichern. Kühl- und Gefriergeräte sind vollständig zu leeren, abzutauen, zu trocknen und nach den Herstellerangaben transportbereit zu machen. Entsprechendes gilt insbesondere für Fernseher, Computer, Drucker, Hi-Fi-Geräte, elektrische Betten, Fitnessgeräte, Möbel mit beweglichen Teilen sowie sonstige empfindliche technische Geräte. Erforderliche Arbeiten an Strom-, Gas- und Wasseranschlüssen sind vor Beginn des Umzuges durch hierzu befugte Personen ausführen zu lassen.

Der Möbelspediteur ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber vorgenommene transportfertige Vorbereitung oder geräteinterne Sicherung auf ihre fachgerechte Ausführung zu überprüfen. Erkennt der Möbelspediteur eine offensichtlich unzureichende Vorbereitung oder Sicherung, kann er Nachbesserung verlangen, die Beförderung des betroffenen Gegenstandes ablehnen oder nach Zustimmung des Auftraggebers eine mögliche Sicherung gegen zusätzliche angemessene Vergütung vornehmen.

Die vorstehende Verantwortung des Auftraggebers betrifft ausschließlich die transportfertige Vorbereitung und geräteinterne Sicherung des Umzugsgutes. Das fachgerechte Verstauen und die Ladungssicherung des vom Möbelspediteur verladenen Umzugsgutes innerhalb des Transportfahrzeuges bleiben Aufgabe des Möbelspediteurs.

Die gesetzlichen Haftungsausschlussgründe, insbesondere wegen ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber, bleiben unberührt.

5.5 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Zufahrtswege, Treppenhäuser, Aufzüge und Stellflächen an Be- und Entladestelle frei zugänglich und ausreichend nutzbar sind und dass die erforderlichen Halte- und Stellflächen für die Umzugsfahrzeuge zur Verfügung stehen. Übernimmt der Auftraggeber die Einrichtung der Halteverbotszone selbst, trägt er die Verantwortung für deren rechtzeitige, ordnungsgemäße und wirksame Einrichtung.

5.6 Der Auftraggeber oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter hat an Be- und Entladestelle anwesend und entscheidungsbefugt zu sein. Bei Abholung des Umzugsgutes ist durch den Auftraggeber nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. Ist bei Ablieferung kein Empfangsberechtigter anwesend oder kann nicht abgeliefert werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Ablieferungshindernisse, insbesondere § 419 HGB.

5.7 Verletzt der Auftraggeber eine Mitwirkungs- oder Informationspflicht, hat er die hierdurch verursachten und erforderlichen Mehrkosten zu ersetzen. Hierzu gehören insbesondere zusätzliche Arbeitszeit, Wartezeit, zusätzlich erforderliches Personal oder Fahrzeuge, Ersatzfahrten, erneute Anfahrten, Zwischenlagerung und tatsächlich anfallende Fremdkosten. Wartezeiten, die dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, werden nach Ablauf von 30 Minuten in Einheiten von jeweils angefangenen 30 Minuten berechnet. Maßgeblich sind vorrangig die im Angebot vereinbarten Stunden- oder Einheitspreise; fehlt eine solche Vereinbarung, ist die für die zusätzliche Leistung übliche und angemessene Vergütung geschuldet. Der Möbelspediteur weist den Auftraggeber nach Möglichkeit vor Entstehung erheblicher Mehrkosten hierauf hin. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach § 414 HGB, bleiben unberührt.

6. Elektro- und Installationsarbeiten

6.1 Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und die erforderliche fachliche Berechtigung nicht vorliegt, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Wasser-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet oder berechtigt.

6.2 Soweit Lampenmontagen ausdrücklich vereinbart sind, können diese nur unmittelbar am vorhandenen Kabelausgang und nur bei technisch geeigneten, spannungsfrei bereitgestellten Anschlüssen erfolgen. Weitergehende Elektroarbeiten sind nicht geschuldet.

6.3 Werden bei vereinbarten Dübel- oder Montagearbeiten Fliesen oder ähnliche Wandverkleidungen beschädigt, haftet der Möbelspediteur nur, soweit er die Beschädigung zu vertreten hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten über nicht sichtbare Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie sonstige verborgene Gefahrenstellen vollständig und richtig zu informieren. Für Schäden, die auf einer fehlenden oder unrichtigen Information beruhen, haftet der Möbelspediteur nicht, soweit er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit weder kannte noch kennen musste. Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Folgen einer Pflichtverletzung.

7. Vermittlung von Handwerkern

Soweit der Möbelspediteur für den Auftraggeber erkennbar lediglich einen rechtlich selbständigen Handwerksbetrieb vermittelt und der Vertrag über die Handwerkerleistung unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Handwerksbetrieb zustande kommt, haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl des vermittelten Betriebs. Übernimmt der Möbelspediteur die Handwerkerleistung dagegen im eigenen Namen als eigene vertragliche Leistung, gelten die gesetzlichen Vorschriften und die übrigen Bestimmungen dieser AGB.

8. Trinkgelder

Trinkgelder sind freiwillige Zuwendungen an die eingesetzten Mitarbeiter und werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

9. Anzahlung, Vergütung und Zahlung

9.1 Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich Bruttopreise vereinbart sind.

9.2 Der Auftraggeber leistet bei Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamtentgelts. Die Anzahlung ist innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch fünf Werktage vor dem vereinbarten Leistungstermin, fällig. Liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungstermin weniger als fünf Werktage, ist die Anzahlung unverzüglich zu leisten. Die Anzahlung wird vollständig auf das geschuldete Gesamtentgelt angerechnet.

Bereits fest vereinbarte und nicht oder nur kostenpflichtig stornierbare Fremdkosten, insbesondere für Halteverbotszonen, behördliche Genehmigungen, Möbelaufzüge, Spezialgeräte, Subunternehmer, Fähren und Bahnverbindungen, können zusätzlich in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten im Voraus verlangt werden, sofern sie im Angebot gesondert ausgewiesen sind.

9.3 Mit der Auftragsannahme bindet der Möbelspediteur Fahrzeug-, Personal- und gegebenenfalls Lagerkapazitäten für den vereinbarten Termin und kann konkurrierende Aufträge für diesen Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt annehmen. Bereits vor Leistungsbeginn können insbesondere Aufwendungen für Disposition und Tourenplanung, Personal- und Fahrzeugvorhaltung, Umzugsmaterial, Halteverbotszonen, behördliche Genehmigungen, Möbelaufzüge, Spezialgeräte, Subunternehmer, Fähren und Bahnverbindungen entstehen. Die Anzahlung dient der Absicherung des Vergütungsanspruchs und solcher auftragsbezogenen Vorleistungen.

9.4 Der nach Abzug der Anzahlung verbleibende Restbetrag ist nach Ankunft des Umzugsgutes am vereinbarten Ablieferungsort und Bereitstellung zur Ablieferung Zug um Zug gegen Ablieferung des Umzugsgutes zur Zahlung fällig.

Der Auftraggeber beziehungsweise Empfänger ist verpflichtet, den fälligen Restbetrag vor Aufgabe des Besitzes am Umzugsgut durch den Möbelspediteur zu begleichen. Der Möbelspediteur ist berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung der Entladung sowie die vollständige Herausgabe des Umzugsgutes bis zum Nachweis der fälligen Zahlung auszusetzen.

Beginnt der Möbelspediteur vor vollständiger Zahlung mit der Entladung, liegt darin kein Verzicht auf die Fälligkeit der Vergütung, das gesetzliche Pfandrecht oder sonstige gesetzliche Sicherungsrechte. Nach vollständigem Nachweis der Zahlung wird die Entladung ohne vermeidbare Verzögerung fortgesetzt. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 420, 421 und 440 HGB bleiben unberührt.

Bei Leistungen, die keine Ablieferung von Umzugsgut beinhalten, ist der Restbetrag unmittelbar nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung fällig. Für Auslandstransporte oder Leistungen mit erheblichen, nicht rückholbaren Fremdkosten kann im Angebot eine frühere Fälligkeit ausdrücklich vereinbart werden.

9.5 Zur Erfüllung des Restbetrages stehen dem Auftraggeber nach seiner Wahl folgende Zahlungsarten offen:

  1. Barzahlung gegen sofortige Quittung; der eingesetzte Umzugs- oder Fahrzeugleiter ist zur Entgegennahme und Quittierung bevollmächtigt;
  2. Überweisung auf das in der Auftragsbestätigung genannte Geschäftskonto, wenn der Betrag spätestens zwei Werktage vor dem Leistungstermin gutgeschrieben ist;
  3. Echtzeitüberweisung bei Fälligkeit, sofern die erfolgreiche Ausführung und Gutschrift durch einen geeigneten Nachweis des Zahlungsdienstleisters belegt wird; die bloße Vorlage eines noch ausführbaren oder widerruflichen Überweisungsauftrags genügt nicht;
  4. Karten- oder Online-Zahlung, soweit dies vom Möbelspediteur angeboten und in der Auftragsbestätigung ausgewiesen wird.

9.6 Barzahlungen ab einem Betrag von 10.000 Euro werden aus Gründen der Geldwäscheprävention nicht entgegengenommen; in diesem Fall ist bargeldlos zu zahlen. Über jede entgegengenommene Barzahlung wird unverzüglich eine Quittung nach § 368 BGB erteilt.

9.7 Fremdkosten – insbesondere für Halteverbotszonen, behördliche Genehmigungen, Maut, Fähren, Möbelaufzüge, Entsorgung, Zwischenlagerung und beauftragte Spezialunternehmen – sind gesondert zu vergüten, soweit sie im Angebot nicht ausdrücklich als im Gesamtpreis enthalten ausgewiesen sind. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag maßgeblichen Wechselkurs abgerechnet.

9.8 Kommt der Auftraggeber einer fälligen Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur im gesetzlichen Umfang berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung der Entladung und die Herausgabe des Umzugsgutes auszusetzen.

Der Möbelspediteur kann sein gesetzliches Pfandrecht nach den §§ 440 ff. HGB ausüben, das Umzugsgut anhalten und es bei fortbestehender Nichtzahlung auf Kosten des Auftraggebers in geeigneter Weise zwischenlagern. Der Auftraggeber wird über die Maßnahme und die hierdurch voraussichtlich entstehenden Kosten unverzüglich informiert. Eine Verwertung des Pfandes erfolgt ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

9.9 Das bloße Behaupten oder Anzeigen eines Schadens lässt die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung unberührt. Ein angezeigter Schaden wird in einem gesonderten Verfahren dem Grunde und der Höhe nach geprüft und, soweit eine gesetzliche Haftung besteht, durch den Möbelspediteur beziehungsweise unter Einbeziehung seines Verkehrshaftungsversicherers reguliert.

Allein aufgrund einer noch ungeprüften, nicht ausreichend bezeichneten oder vom Möbelspediteur bestrittenen Schadensbehauptung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die gesamte fällige Vergütung einzubehalten.

Soweit dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, darf dieses nur in einem zum voraussichtlichen Gegenanspruch angemessenen Verhältnis ausgeübt werden. Wegen eines geringfügigen oder der Höhe nach begrenzten Schadens darf nicht die gesamte Vergütung zurückbehalten werden.

Die Ausübung gesetzlich zwingender Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleibt unberührt. Die Schadensmeldung richtet sich nach Ziffer 16 und der gesonderten Haftungsunterrichtung.

9.10 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich einer Pauschale von 40 Euro (§ 288 BGB). Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10. Erstattung der Umzugskosten durch Dritte

Soweit der Auftraggeber gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich bereits geleisteter Zahlungen auf entsprechende Anforderung unmittelbar an den Möbelspediteur zu zahlen. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt bis zum vollständigen Zahlungseingang beim Möbelspediteur bestehen, soweit nicht ausdrücklich eine befreiende Schuldübernahme vereinbart wurde.

11. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Möbelspediteurs nur mit fälligen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen eines Gegenanspruchs aus demselben Vertragsverhältnis und nur in einem im Verhältnis zum voraussichtlichen Gegenanspruch angemessenen Umfang ausgeübt werden.

Das Zurückbehalten der gesamten Vergütung ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch lediglich einen abgrenzbaren Teil der vereinbarten Leistung betrifft oder der Höhe nach offensichtlich wesentlich geringer als die fällige Vergütung ist.

Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

12. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Möbelspediteur zu richten. In dringenden Fällen können Weisungen zunächst mündlich erteilt werden; sie sind anschließend unverzüglich in Textform zu bestätigen.

13. Lagerung

13.1 Bei Lagerungen ist der Einlagerer verpflichtet, den Möbelspediteur vor der Einlagerung darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende Güter oder sonstige Güter eingelagert werden sollen, von denen Gefahren oder Nachteile für das Lager, andere Lagergüter oder Personen ausgehen können.

13.2 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder betriebsfremden Lagerräumen; zur Einlagerung geeignete Möbelwagen und Container stehen Lagerräumen gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, teilt er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mit oder vermerkt sie auf dem Lagerschein.

13.3 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und von Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet; die Güter sollen fortlaufend nummeriert und Behältnisse stückzahlmäßig erfasst werden. Auf das Lagerverzeichnis kann verzichtet werden, wenn die Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und anschließend verschlossen gelagert wird. Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt; bei Teilauslagerungen erfolgen entsprechende Abschreibungen.

13.4 Das Lagergut wird ausschließlich an den Einlagerer oder an eine von ihm nachweislich bevollmächtigte Person herausgegeben.

Der Lagerhalter ist berechtigt, vor der Herausgabe die Vorlage eines geeigneten Identitätsnachweises und bei einer Vertretung zusätzlich die Vorlage einer Vollmacht zu verlangen. Bei begründeten Zweifeln an der Identität oder Empfangsberechtigung kann die Herausgabe bis zur Klärung verweigert werden.

Die Herausgabe erfolgt Zug um Zug gegen vollständigen Ausgleich der fälligen, durch das gesetzliche Pfandrecht gesicherten Forderungen. Gesetzliche Herausgabeansprüche und zwingende Rechte des Einlagerers bleiben unberührt.

13.5 Bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes sind Lagervertrag und Verzeichnis zurückzugeben und ein Empfangsbekenntnis in Textform zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung nehmen Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen vor.

13.6 Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, das Lagergut während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in dessen Begleitung in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren; Lagervertrag und Lagerverzeichnis sind vorzulegen.

13.7 Der Einlagerer ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und Kontaktdaten dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die zuletzt mitgeteilte Anschrift oder Kontaktadresse gesandt hat, soweit der fehlende Zugang auf der unterlassenen Mitteilung beruht.

13.8 Das monatliche Lagergeld ist im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne gesonderte Rechnung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

13.9 Ist keine feste Laufzeit vereinbart, können beide Parteien den Lagervertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13.10 Bei Verträgen mit Unternehmern gelten ergänzend die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB), sofern diese dem Unternehmer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurden und wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.

13.11 Das Lagergut ist nicht automatisch gegen Schäden oder Verlust versichert. Der Einlagerer kann selbst eine gesonderte Lagerversicherung abschließen. Soweit der Möbelspediteur im Einzelfall eine rechtlich zulässige Möglichkeit zum Abschluss einer solchen Versicherung anbietet, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung und der Zahlung der ausgewiesenen Prämie. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Versicherungsschutz für das Lagergut.

13.12 Dem Möbelspediteur steht wegen der Forderungen aus dem Lagervertrag ein gesetzliches Pfandrecht am Lagergut zu. Die Herausgabe erfolgt nur Zug um Zug gegen vollständigen Ausgleich der fälligen, durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen.

14. Kündigung, Stornierung und Terminverschiebung

14.1 Der Umzugsvertrag ist ein Vertrag über die Beförderung von Waren, der für die Erbringung der Leistung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Bei einem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag besteht daher grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Der Verbraucher wird vor Vertragsschluss gesondert auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts hingewiesen.

14.2 Der Auftraggeber kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung soll aus Beweisgründen in Textform erfolgen; maßgeblich ist ihr Zugang beim Möbelspediteur.

Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, der nicht dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen ist, kann der Möbelspediteur nach § 415 Abs. 2 HGB nach seiner Wahl:

  1. die vereinbarte Fracht, ein etwaiges Standgeld sowie die zu ersetzenden Aufwendungen verlangen. Angerechnet werden die infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen sowie dasjenige, was der Möbelspediteur durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt; oder
  2. ohne konkrete Berechnung ein Drittel der vereinbarten Fracht als Fautfracht verlangen.

Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, gelten die gesetzlichen Einschränkungen des § 415 Abs. 2 Satz 2 HGB.

14.3 Bei einer konkreten Abrechnung nach Ziffer 14.2 Buchstabe a) kann der Anspruch des Möbelspediteurs je nach Umfang der bereits erbrachten Leistungen, der gebundenen Kapazitäten, der nicht mehr vermeidbaren Kosten und der fehlenden Möglichkeit einer anderweitigen Auftragsannahme bis zur Höhe der gesamten vereinbarten Fracht reichen.

Ein Anspruch bis zu 100 % der vereinbarten Fracht besteht nicht automatisch, sondern nur, soweit der Möbelspediteur den entsprechenden Anspruch unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge konkret darlegen und nachweisen kann.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass Aufwendungen in höherem Umfang erspart wurden oder ein anderweitiger Erwerb erzielt beziehungsweise böswillig unterlassen wurde.

Entscheidet sich der Möbelspediteur für die Fautfracht nach Ziffer 14.2 Buchstabe b), beträgt der Anspruch ohne weitere konkrete Berechnung ein Drittel der vereinbarten Fracht.

14.4 Bereits entstandene, nachgewiesene und nicht mehr kostenfrei stornierbare oder anderweitig verwendbare Fremdkosten, insbesondere für behördliche Genehmigungen, Halteverbotszonen, Möbelaufzüge, Spezialgeräte, Subunternehmer, Fähren, Bahnverbindungen oder individuell beschafftes Material, sind zusätzlich zu erstatten, soweit sie nicht bereits in der Abrechnung nach Ziffer 14.2 enthalten sind. Eine doppelte Berechnung derselben Kosten ist ausgeschlossen.

14.5 Übersteigt eine geleistete Anzahlung den nach den Ziffern 14.2 bis 14.4 geschuldeten Betrag, wird der Überschuss unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach abschließender Abrechnung, erstattet.

14.6 Eine Verschiebung des vereinbarten Leistungstermins ist nur nach Verfügbarkeit möglich und bedarf der Bestätigung des Möbelspediteurs in Textform. Kommt eine einvernehmliche Terminverlegung zustande, entstehen wegen der Verlegung keine Ansprüche nach Ziffer 14.2; bereits entstandene, nachgewiesene und durch die Verlegung verursachte Fremd- und Dispositionsmehrkosten sind jedoch zu erstatten. Kann kein Ersatztermin vereinbart werden, gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen und die Ziffern 14.2 bis 14.5.

14.7 Der Möbelspediteur ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, insbesondere wenn der Auftraggeber über Art, Umfang, Gewicht oder Beschaffenheit des Umzugsgutes unrichtige oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung gemacht, gefährliches Gut entgegen Ziffer 5.2 verschwiegen, eine fällige Anzahlung trotz angemessener Nachfrist nicht geleistet oder die Durchführung aus von ihm zu vertretenden Gründen erheblich gefährdet oder unzumutbar gemacht hat. Beruht die Kündigung auf einer schuldhaften Pflichtverletzung oder einem sonstigen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, kann der Möbelspediteur die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen, erforderliche Aufwendungen und die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden Kündigungs- oder Schadensersatzansprüche verlangen. Die Ziffern 14.2 bis 14.4 gelten nur, soweit ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Beruht der Kündigungsgrund auf dem Risikobereich des Möbelspediteurs, bestehen keine Ansprüche auf Fautfracht; zwingende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Für bereits verladenes Gut gilt § 415 Abs. 3 HGB.

14.8 Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Naturereignisse, extreme Witterung, Streik, rechtmäßige Aussperrung, hoheitliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien und unvorhersehbare Straßensperrungen – befreien die Parteien für Dauer und Umfang der Störung von den betroffenen Leistungspflichten, soweit die Störung auch bei zumutbarer Vorsorge nicht verhindert werden konnte. Der Möbelspediteur bietet unverzüglich einen zumutbaren Ersatztermin an. Dauert die Störung länger als vier Wochen an oder ist ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann jede Partei den Vertrag ohne Fautfracht kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und erforderliche Aufwendungen sind zu vergüten; im Übrigen werden geleistete Anzahlungen erstattet.

15. Haftung für Umzugsgut

15.1 Der Möbelspediteur haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, nach den §§ 451 ff. HGB in Verbindung mit den §§ 407 ff. HGB.

15.2 Die Einzelheiten der Haftung, insbesondere der gesetzliche Haftungshöchstbetrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Vertragserfüllung benötigt wird, die Haftungsgrenze bei Überschreitung der Lieferfrist, die besonderen Haftungsausschlussgründe sowie die Möglichkeit, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Umzugsgut gesondert zu versichern, ergeben sich aus der gesonderten „Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451g HGB" (Anlage 1). Diese wird dem Verbraucher bei Vertragsschluss in drucktechnisch deutlich hervorgehobener Gestaltung übermittelt und ist Bestandteil der Vertragsunterlagen.

15.3 Die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen entfallen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB).

15.4 Für Schäden am Umzugsgut und aus der Überschreitung der Lieferfrist bestimmen sich Umfang, Begrenzungen und Wegfall der Haftungsbegrenzungen ausschließlich nach den zwingenden frachtrechtlichen Vorschriften. Für Schäden außerhalb dieser frachtrechtlichen Obhutshaftung gelten die Haftungsregelungen der jeweils betroffenen Leistung, insbesondere Ziffern 2.7 und 6.3. Zwingend unbeschränkt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den sonstigen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen.

15.5 Der Möbelspediteur unterhält eine Verkehrshaftungsversicherung. Diese deckt ausschließlich die gesetzliche Haftung des Möbelspediteurs im Umfang des Versicherungsvertrages ab. Sie begründet keinen unmittelbaren Anspruch des Auftraggebers gegen den Versicherer und ersetzt keine gesonderte Umzugsgut-, Transport- oder Valorenversicherung des Auftraggebers.

15.6 Der Auftraggeber kann mit dem Möbelspediteur gegen gesonderte Vergütung eine über die gesetzlichen Höchstbeträge hinausgehende Haftung vereinbaren (erweiterte Haftung). Umfang und Höchstbetrag der erweiterten Haftung ergeben sich aus dem Angebot. Die erweiterte Haftung ist keine Versicherung des Umzugsgutes zugunsten des Auftraggebers; sie erweitert ausschließlich die vertragliche Haftung des Möbelspediteurs. Der Abschluss einer eigenen Umzugsgut- oder Transportversicherung durch den Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

16. Prüfung bei Ablieferung und Schadensanzeige

16.1 Der Zustand des Umzugsgutes soll bei der Ablieferung gemeinsam durch den Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person und den Umzugsleiter des Möbelspediteurs geprüft werden. Äußerlich erkennbare Schäden und Fehlmengen sollen im Ablieferungsprotokoll möglichst konkret aufgenommen und durch Fotos dokumentiert werden. Werden bei der gemeinsamen Sichtprüfung keine äußerlich erkennbaren Schäden festgestellt, soll dies im Protokoll vermerkt werden. Ein solcher Vermerk stellt weder ein Anerkenntnis der vollständigen Schadensfreiheit noch einen Verzicht auf Ansprüche wegen bei Ablieferung nicht erkennbarer Schäden dar und verändert die gesetzliche Beweislast nicht.

16.2 Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Umzugsgutes äußerlich erkennbar, erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung, wenn der Verlust oder die Beschädigung dem Möbelspediteur nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt wird (§ 451f Nr. 1 HGB).

16.3 Ist ein Verlust oder eine Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, erlöschen die Ansprüche, wenn der Verlust oder die Beschädigung dem Möbelspediteur nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung angezeigt wird (§ 451f Nr. 2 HGB). Der Auftraggeber wird gebeten, solche Schäden so früh wie möglich zu melden, damit Schadensursache und Schadensumfang zuverlässig geprüft werden können.

16.4 Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt wird (§ 438 Abs. 3 HGB).

16.5 Schadensanzeigen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen und müssen den Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung hinreichend deutlich bezeichnen. Eine gesetzlich zulässige Schadensanzeige wird jedoch nicht allein deshalb zurückgewiesen, weil sie in einer anderen zulässigen Form erfolgt. Soweit gesetzlich vorgesehen, genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung. Schadensanzeigen sind an den Möbelspediteur zu richten, und zwar an die im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse. Dieselben Angaben finden sich auf der Rechnung und im Ablieferungsprotokoll.

16.6 Die Ausschlusswirkungen der Ziffern 16.2 bis 16.4 gelten nicht, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere wegen einer Handlung oder Unterlassung im Sinne des § 435 HGB, ausgeschlossen sind.

16.7 Der Möbelspediteur unterrichtet den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes in geeigneter Weise über Form und Frist der Schadensanzeige sowie über die Rechtsfolgen ihrer Unterlassung (§ 451g Nr. 2 HGB). Der Empfang dieser Unterrichtung soll gesondert bestätigt werden; die Bestätigung bezieht sich ausschließlich auf den Erhalt der Unterrichtung und enthält kein Anerkenntnis der Schadensfreiheit.

17. Verjährung

17.1 Ansprüche aus einer Beförderung, die den §§ 407 ff. HGB unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einer Handlung oder Unterlassung im Sinne des § 435 HGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 439 Abs. 1 HGB).

17.2 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde; ist das Gut nicht abgeliefert worden, mit Ablauf des Tages, an dem es hätte abgeliefert werden müssen (§ 439 Abs. 2 HGB).

17.3 Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Möbelspediteur wird durch eine Erklärung des Auftraggebers oder Empfängers, mit der in Textform Ersatzansprüche erhoben werden, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Möbelspediteur die Erfüllung des Anspruchs in Textform ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut (§ 439 Abs. 3 HGB).

18. Datenschutz

Der Möbelspediteur verarbeitet personenbezogene Daten zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zur Wahrung berechtigter Interessen nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Daten können, soweit dies für diese Zwecke erforderlich und rechtlich zulässig ist, insbesondere an eingesetzte Frachtführer und Subunternehmer, Lagerhalter, Zahlungsdienstleister, IT- und Kommunikationsdienstleister, Steuerberater, Rechtsanwälte, Versicherer und Behörden übermittelt werden. Einzelheiten zu Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und den Rechten betroffener Personen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.

19. Verbraucherstreitbeilegung

Die Betriebe der Marke Jakobs Umzüge sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit und hierzu auch nicht verpflichtet (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). Der Möbelspediteur ist gleichwohl bemüht, Meinungsverschiedenheiten unmittelbar mit dem Auftraggeber beizulegen. Beschwerden können in Textform an die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Impressum des jeweiligen Betriebes genannte E-Mail-Adresse gerichtet werden.

20. Gerichtsstand, Rechtswahl und Schlussbestimmungen

20.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Möbelspediteurs und für die Zahlung ist der Ort der vom Auftraggeber beauftragten Niederlassung, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist.

20.2 Für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.

20.3 Für Rechtsstreitigkeiten mit Verbrauchern gilt eine Gerichtsstandsvereinbarung nur, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen.

20.4 Es gilt deutsches Recht. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihm dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung).

20.5 Erklärungen und Anzeigen, für die diese Bedingungen Textform vorsehen, können insbesondere per E-Mail abgegeben werden. Zwingende gesetzliche Formvorschriften und gesetzlich zugelassene weniger strenge Formen bleiben unberührt.

20.6 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Teil 3 · Besondere Bedingungen für Entrümpelung, Haushaltsauflösung und Entsorgung

E1. Geltung dieser besonderen Bedingungen

Ergänzend zu den Ziffern 1 bis 20 gelten für Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen, Betriebsauflösungen und Entsorgungsleistungen die nachfolgenden Bestimmungen. Bei Widersprüchen gehen sie den Ziffern 1 bis 20 vor.

E2. Rechtsnatur und Haftung

Entrümpelungs- und Entsorgungsleistungen sind keine Beförderung von Umzugsgut. Die besonderen Vorschriften über den Umzugsvertrag (§§ 451 ff. HGB) und die Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451g HGB finden auf sie keine Anwendung; insbesondere gilt der Haftungshöchstbetrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum hier nicht. Für die Haftung des Möbelspediteurs gilt Ziffer 2.7. Werden im Rahmen desselben Auftrages zugleich Umzugsleistungen erbracht, gelten für diese die Ziffern 15 und 16.

E3. Leistungsumfang

E3.1 Geschuldet ist die Räumung der im Angebot bezeichneten Räume und Flächen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung des dort vorgefundenen Räumgutes.

E3.2 Nicht geschuldet sind, soweit im Angebot nicht ausdrücklich vereinbart: Abbruch- und Entkernungsarbeiten, die Demontage fest mit dem Gebäude verbundener Bauteile, die Beseitigung von Bauschutt, Reinigungs-, Maler- und Renovierungsarbeiten, die Beseitigung von Verunreinigungen durch Tiere, Schimmel oder Ungeziefer sowie Arbeiten in besonders belasteten Objekten, insbesondere bei extremer Vermüllung, nach Todesfällen mit Verwesungsschäden oder nach Brand- und Wasserschäden.

E4. Angaben des Auftraggebers und Mengenabweichungen

Der Preis wird auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers oder einer Besichtigung nach dem geschätzten Volumen und der Art des Räumgutes berechnet. Weichen Menge, Gewicht oder Beschaffenheit des tatsächlich vorgefundenen Räumgutes erheblich hiervon ab oder werden nach Vertragsschluss Gegenstände hinzugefügt, gilt Ziffer 2.4 entsprechend.

E5. Verfügungsbefugnis und Eigentum am Räumgut

E5.1 Der Auftraggeber versichert, über das Räumgut verfügen zu dürfen. Er stellt den Möbelspediteur von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass diese Voraussetzung nicht vorlag.

E5.2 Mit dem Verladen geht das Eigentum an dem zur Entsorgung bestimmten Räumgut auf den Möbelspediteur über. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe oder auf Erlöse aus einer Verwertung besteht nicht, soweit nichts anderes vereinbart ist.

E6. Wertgegenstände und Fundstücke

E6.1 Der Auftraggeber hat die zu räumenden Räume vor Beginn der Arbeiten vollständig durchzusehen und Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Edelmetalle, Sammlungen, Datenträger sowie Gegenstände von persönlichem Wert zu entnehmen.

E6.2 Der Möbelspediteur ist nicht verpflichtet, das Räumgut auf solche Gegenstände zu durchsuchen. Werden gleichwohl Wertgegenstände oder erkennbar persönliche Unterlagen gefunden, zeigt der Möbelspediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich an und gibt sie an ihn heraus; E5.2 gilt insoweit nicht.

E7. Gefährliche Abfälle und besondere Stoffe

E7.1 Nicht Gegenstand des Auftrages ist die Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere von Asbest und künstlichen Mineralfasern, Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Ölen, Säuren, Chemikalien, Pflanzenschutzmitteln, Batterien und Akkumulatoren, Druckgasbehältern, Munition und Arzneimitteln.

E7.2 Der Auftraggeber hat solche Stoffe vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Ihre Entsorgung bedarf einer gesonderten Vereinbarung und wird gesondert vergütet. Werden solche Stoffe erst bei der Räumung entdeckt, ist der Möbelspediteur berechtigt, die Arbeiten insoweit zu unterbrechen und eine gesonderte Vereinbarung zu verlangen.

E7.3 Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Kühl- und Gefriergeräte werden nur nach gesonderter Vereinbarung übernommen und den gesetzlich vorgesehenen Rücknahme- und Entsorgungswegen zugeführt.

E8. Entsorgung und Nachweis

E8.1 Die Entsorgung erfolgt über zugelassene Entsorgungsanlagen und Fachbetriebe.

E8.2 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Möbelspediteur einen Nachweis über die Entsorgung.

E8.3 Ist der Auftraggeber Unternehmer und fallen gewerbliche Abfälle an, obliegen ihm die Nachweis-, Register- und Getrennthaltungspflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Gewerbeabfallverordnung. Er stellt dem Möbelspediteur die hierfür erforderlichen Angaben zur Verfügung.

E9. Zugang, Container und Genehmigungen

E9.1 Der Auftraggeber stellt den Zugang zu den zu räumenden Räumen sicher und benennt einen erreichbaren Ansprechpartner.

E9.2 Werden Container aufgestellt, ist der Auftraggeber für die Bereitstellung einer geeigneten Stellfläche und, soweit erforderlich, für die Einholung einer Sondernutzungserlaubnis verantwortlich, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

E9.3 Standzeiten, Mehrfahrten und Mehraufwand, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden nach Ziffer 5.7 berechnet.

E10. Schäden am Objekt

Für Veränderungen an Böden, Wänden, Türen, Zargen und Treppenhäusern, die sich bei fachgerechter Durchführung einer Räumung nicht vermeiden lassen, haftet der Möbelspediteur nicht. Im Übrigen gilt Ziffer 6.3 entsprechend.

E11. Kündigung von Entrümpelungs- und Haushaltsauflösungsverträgen

Soweit es sich bei der vereinbarten Entrümpelung, Haushaltsauflösung oder Entsorgungsleistung um einen Werkvertrag handelt, kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung jederzeit kündigen.

Im Falle der Kündigung ist der Möbelspediteur berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und sonstigen Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Der Möbelspediteur kann den danach geschuldeten Betrag konkret abrechnen. Es wird gemäß § 648 BGB vermutet, dass dem Möbelspediteur 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Bereits erbrachte Leistungen sowie nachgewiesene, nicht mehr stornierbare und nicht anderweitig verwendbare Fremdkosten sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht bereits in der Kündigungsabrechnung enthalten sind.

Jakobs Umzüge · Allgemeine Geschäftsbedingungen · Fassung 3.7